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Allgemeine Geschäftsbedingungen

purpur Pro­duk­ti­on GmbH
Konrad-Ade­nau­er-Ufer 67
50668 Köln

Tele­fon: +49 (0) 221/97370–45
Fax: +49 (0) 221/97370–47

E‑Mail:

Inter­net: www.purpur.com
Inter­net: www.proofblitz.de

Ein­ge­tra­gen beim Amts­ge­richt Köln unter HRB 36168
Geschäfts­füh­ren­der Gesell­schaf­ter: Wolf­gang Herrig

I. Geltungsbereich/Vertragsschluss

1. Auf­trä­ge werden aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge nach­fol­gen­der Bedin­gun­gen aus­ge­führt. Abwei­chen­de Rege­lun­gen bedür­fen der schrift­li­chen Bestätigung.
2. Ver­trä­ge kommen münd­lich oder schrift­lich zustan­de. Falls münd­li­che Bestel­lun­gen von uns schrift­lich bestä­tigt werden, ist unsere schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung für den Umfang der Lie­fe­rung maßgebend.

II. Preise

1. Die im Ange­bot des Auf­trag­neh­mers genann­ten Preise gelten unter dem Vor­be­halt, dass die der Ange­bots­ab­ga­be zugrun­de­ge­leg­ten Auf­trags­da­ten unver­än­dert blei­ben, längs­tens jedoch vier Monate nach Ein­gang des Ange­bo­tes beim Auf­trag­ge­ber. Bei Auf­trä­gen mit Lie­fe­rung an Dritte gilt der Bestel­ler als Auf­trag­ge­ber, soweit keine ander­wei­ti­ge aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung getrof­fen wurde. Die Preise des Auf­trag­neh­mers ent­hal­ten keine Mehr­wert­steu­er. Die Preise des Auf­trag­neh­mers gelten ab Werk. Sie schlie­ßen Ver­pa­ckung, Fracht, Porto, Ver­si­che­rung und sons­ti­ge Ver­sand­kos­ten nicht ein.

2. Nach­träg­li­che Ände­run­gen auf Ver­an­las­sung des Auf­trag­ge­bers ein­schließ­lich des dadurch ver­ur­sach­ten Maschi­nen­still­stan­des werden dem Auf­trag­ge­ber berech­net. Als nach­träg­li­che Ände­run­gen gelten auch Wie­der­ho­lun­gen von Pro­be­an­dru­cken, die vom Auf­trag­ge­ber wegen gering­fü­gi­ger Abwei­chung von der Vor­la­ge ver­langt werden.

3. Skiz­zen, Ent­wür­fe, Pro­be­satz, Pro­be­dru­cke, Kor­rek­tur­ab­zü­ge, Ände­rung angelieferter/ über­tra­ge­ner Daten und ähn­li­che Vor­ar­bei­ten, die vom Auf­trag­ge­ber ver­an­laßt sind, werden berech­net. Glei­ches gilt für Daten­über­tra­gun­gen (z. B. per FTP).

III. Zahlung

1. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart wurde, gilt die Zah­lung rein netto inner­halb 10 Tagen nach Rech­nungs­da­tum. Eine etwai­ge Skon­to­ver­ein­ba­rung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Ver­si­che­rung oder sons­ti­ge Ver­sand­kos­ten. Unge­recht­fer­tigt in Abzug gebrach­te Beträ­ge werden zurück­ge­for­dert. Die Rech­nung wird unter dem Tag der Lie­fe­rung, Teil­lie­fe­rung oder Lie­fer­be­reit­schaft (Hol­schuld, Annah­me­ver­zug) aus­ge­stellt. Wech­sel werden nur nach beson­de­rer Ver­ein­ba­rung und zah­lungs­hal­ber ohne Skon­to­ge­wäh­rung ange­nom­men. Zinsen und Spesen trägt der Auf­trag­ge­ber. Sie sind vom Auf­trag­ge­ber sofort zu zahlen. Für die recht­zei­ti­ge Vor­le­gung, Pro­tes­tie­rung, Benach­rich­ti­gung und Zurück­lei­tung des Wech­sels bei Nicht­ein­lö­sung haftet der Auf­trag­neh­mer nicht, sofern ihm oder seinem Erfül­lungs­ge­hil­fen nicht Vor­satz oder grobe Fahr­läs­sig­keit zur Last fallen.

2. Bei außer­ge­wöhn­li­chen Vor­leis­tun­gen kann ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung ver­langt werden.

3. Der Auf­trag­ge­ber kann nur mit einer unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­rung auf­rech­nen oder ein Zurück­be­hal­tungs­recht ausüben.

4. Ist die Erfül­lung des Zah­lungs­an­spru­ches wegen einer nach Ver­trags­schluss bekannt­ge­wor­de­nen­we­sent­li­chen Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se des Auf­trag­ge­bers gefähr­det, so kann der Auf­trag­neh­mer Vor­aus­zah­lung ver­lan­gen, noch nicht aus­ge­lie­fer­te Ware zurück­hal­ten sowie die Wei­ter­ar­beit ein­stel­len. Diese Rechte stehen dem Auf­trag­neh­mer auch zu, wenn der Auf­trag­ge­ber sich mit der Bezah­lung von Lie­fe­run­gen in Verzug befin­det, die auf dem­sel­ben recht­li­chen Ver­hält­nis beruhen.

5. Bei Zah­lungs­ver­zug sind Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 7 % über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz zu zahlen, der gemäß dem Dis­kont­satz­über­lei­tungs­ge­setz von der Deut­schen Bun­des­bank ver­öf­fent­licht wird. Die Gel­tend­ma­chung wei­te­ren Ver­zugs­scha­dens wird hier­durch nicht ausgeschlossen.

IV. Lieferung

1. Soll die Ware ver­sen­det werden, geht die Gefahr auf den Auf­trag­ge­ber über, sobald die Sen­dung an die den Trans­port durch­füh­ren­de Person über­ge­ben worden ist.

2. Ver­ein­bar­te Lie­fer­fris­ten begin­nen erst, wenn alle Ein­zel­hei­ten des Auf­tra­ges klar­ge­stellt sind und der Auf­trag­ge­ber seine bis dahin bestehen­den Ver­pflich­tun­gen erfüllt hat, z.B. ver­ein­bar­te Anzah­lun­gen, Porto geleis­tet hat.

3. Die Lie­fe­rung erfolgt grund­sätz­lich unfrei. 

4. Lie­fer­ter­mi­ne sind nur gültig, wenn sie vom Auf­trag­neh­mer aus­drück­lich bestä­tigt werden.Wird der Ver­trag schrift­lich abge­schlos­sen, bedarf auch die Bestä­ti­gung über den Lie­fer­ter­min der Schriftform.

5. Gerät der Auf­trag­neh­mer in Verzug, so ist ihm zunächst eine ange­mes­se­ne Nach­frist zu gewäh­ren. Nach frucht­lo­sem Ablauf der Nach­frist kann der Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zurück­tre­ten. § 361 BGB bleibt unberührt.

6. Betriebs­stö­run­gen – sowohl im Betrieb des Auf­trag­neh­mers als auch in dem eines Zulie­fe­res – wie z. B. Streik, Aus­sper­rung sowie alle sons­ti­gen Fälle höhe­rer Gewalt, berech­ti­gen erst dann zur Kün­di­gung des Ver­tra­ges, wenn dem Auf­trag­ge­ber ein wei­te­res Abwar­ten nicht mehr zuge­mu­tet werden kann, ande­ren­falls ver­län­gert sich die ver­ein­bar­te Lie­fer­frist um die Dauer der Ver­zö­ge­rung. Eine Kün­di­gung ist jedoch frü­hes­tens vier Wochen nach Ein­tritt der oben beschrie­be­nen Betriebs­stö­rung mög­lich. Eine Haf­tung des Auf­trag­neh­mers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

7. Im kauf­män­ni­schem Ver­kehr steht dem Auf­trag­neh­mer an vom Auf­trag­ge­ber ange­lie­fer­ten Druck- und Stem­pel­vor­la­gen, Manu­skrip­ten, Roh­ma­te­ria­li­en und sons­ti­gen Gegen­stän­den ein Zurück­be­hal­tungs­recht gemäß § 369 HGB bis zur voll­stän­di­gen Erfül­lung aller fäl­li­gen For­de­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung zu.

8. Der Auf­trag­neh­mer nimmt im Rahmen der ihm auf­grund der Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung oblie­gen­den Pflich­ten Ver­pa­ckun­gen zurück. Der Auf­trag­ge­ber kann Ver­pa­ckun­gen im Betrieb des Auf­trag­neh­mers zu den übli­chen Geschäfts­zei­ten nach recht­zei­ti­ger vor­he­ri­ger Anmel­dung zurück­ge­ben, es sei denn, ihm ist eine andere Annah­me-/Sam­mel­stel­le benannt worden. Die Ver­pa­ckun­gen können dem Auf­trag­neh­mer auch bei der Lie­fe­rung zurück­ge­ge­ben werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annah­me-/ Sam­mel­stel­le benannt worden. Zurück­ge­nom­men werden Ver­pa­ckun­gen nur unmit­tel­bar nach Aus­lie­fe­rung der Ware, bei Fol­ge­lie­fe­run­gen nur nach recht­zei­ti­ger vor­he­ri­ger Mit­tei­lung und Bereit­stel­lung. Die Kosten des Trans­por­tes der gebrauch­ten Ver­pa­ckun­gen trägt der Auf­trag­ge­ber. Ist eine benann­te Annah­me-/Sam­mel­stel­le weiter ent­fernt als der Betrieb des Auf­trag­neh­mers, so trägt der Auf­trag­ge­ber ledig­lich die Trans­port­kos­ten, die für eine Ent­fer­nung bis zum Betrieb des Auf­trag­neh­mers ent­ste­hen würden. Die zurück­ge­ge­be­nen Ver­pa­ckun­gen müssen sauber, frei von Fremd­stof­fen und nach unter­schied­li­cher Ver­pa­ckung sor­tiert sein. Ande­ren­falls ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, vom Auf­trag­ge­ber die bei der Ent­sor­gung ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten zu verlangen. 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung Eigen­tum des Auftragnehmers.

2. Die nach­fol­gen­de Rege­lung gilt nur im kauf­män­ni­schen Ver­kehr: Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller zum Rech­nungs­da­tum bestehen­den For­de­run­gen des Auf­trag­neh­mers gegen den Auf­trag­ge­ber sein Eigen­tum. Zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung ist der Auf­trag­ge­ber nur im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang berech­tigt. Der Auf­trag­ge­ber tritt seine For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung Wei­ter­ver­äu­ße­rung hier­durch an den Auf­trag­neh­mer ab. Der Auf­trag­neh­mer nimmt die Abtre­tung hier­mit an. Spä­tes­tens im Falle des Ver­zugs ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet den Schuld­ner der abge­tre­te­nen For­de­rung zu nennen. Über­steigt der Wert der für den Auf­trag­neh­mer bestehen­den Sicher­hei­ten dessen For­de­rung ins­ge­samt um mehr als 20 %, so ist der Auf­trag­neh­mer auf Ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers oder eines durch die Über­si­che­rung des Auf­trag­neh­mers beein­träch­tig­ten Drit­ten inso­weit zur Frei­ga­be von Siche­run­gen nach Wahl des Auf­trag­neh­mers verpflichtet.

3. Bei Be- oder Ver­ar­bei­tung vom Auf­trag­neh­mer gelie­fer­ten und in dessen Eigen­tum ste­hen­der Waren ist der Auf­trag­neh­mer als Her­stel­ler gemäß § 950 BGB anzu­se­hen und behält in jedem Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung Eigen­tum an den Erzeug­nis­sen. Sind Dritte an der Be- oder Ver­ar­bei­tung betei­ligt, ist der Auf­trag­neh­mer auf einen Mit­ei­gen­tums­an­teil in Höhe des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re beschränkt. Das so erwor­be­ne Eigen­tum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen/Gewährleistungen

1. Der Auf­trag­ge­ber hat die Ver­trags­ge­mäß­heit der gelie­fer­ten Ware sowie der zur Kor­rek­tur über­sand­ten Vor- und Zwi­schen­er­zeug­nis­se in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwai­ger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auf­trag­ge­ber über, soweit es sich nicht um Fehler han­delt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschlie­ßen­den Fer­ti­gungs­vor­gang ent­stan­den sind oder erkannt werden konn­ten. Das glei­che gilt für alle sons­ti­gen Frei­ga­be­er­klä­run­gen des Auftraggebers.

2. Bean­stan­dun­gen sind nur inner­halb einer Woche nach Emp­fang der Ware zuläs­sig. Ver­steck­te Mängel, die nach der unver­züg­li­chen Unter­su­chung nicht zu finden sind, müssen inner­halb der gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­frist gel­tend gemacht werden.

3. Bei berech­tig­ten Bean­stan­dun­gen ist der Auf­trag­neh­mer nach seiner Wahl unter Aus­schluss ande­rer Ansprü­che zur Nach­bes­se­rung und/oder Ersatz­lie­fe­rung ver­pflich­tet. Im Falle ver­zö­ger­ter, unter­las­se­ner oder miss­lun­ge­ner Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung kann der Auf­trag­ge­ber Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung (Min­de­rung) oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges (Wand­lung) verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelie­fer­ten Ware berech­ti­gen nicht zur Bean­stan­dung der gesam­ten Lie­fe­rung, es sei denn, dass die Teil­lie­fe­rung für den Auf­trag­ge­ber ohne Inter­es­se ist.

5. Bei far­bi­gen Repro­duk­tio­nen in allen Her­stel­lungs­ver­fah­ren können gering­fü­gi­ge Abwei­chun­gen vom Ori­gi­nal nicht bean­stan­det werden. Das glei­che gilt für den Ver­gleich zwi­schen sons­ti­gen Vor­la­gen (z. B. Digi­tal-Proofs, Andru­cken) und dem Endprodukt.

6. Für Abwei­chun­gen in der Beschaf­fen­heit des ein­ge­setz­ten Mate­ri­als haftet der Auf­trag­neh­mer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

7. Zulie­fe­run­gen (auch Daten­trä­ger, über­tra­ge­ne Daten) durch den Auf­trag­ge­ber oder durch einen von ihm ein­ge­schal­te­ten Drit­ten unter­lie­gen keiner Prü­fungs­pflicht sei­tens des Auf­trag­neh­mers. Dies gilt nicht für offen­sicht­lich nicht ver­ar­bei­tungs­fä­hi­ge oder nicht les­ba­re Daten. Bei Daten­über­tra­gun­gen hat der Auf­trag­ge­ber vor Über­sen­dung jeweils dem neu­es­ten tech­ni­schen Stand ent­spre­chen­de Schutz­pro­gram­me für Com­pu­ter­vi­ren ein­zu­set­zen. Die Daten­si­che­rung obliegt allein dem Auf­trag­ge­ber. Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt eine Kopie anzufertigen.

8. Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen bis zu 5 % der bestell­ten Auf­la­ge können nicht bean­stan­det werden. Berech­net wird die gelie­fer­te Menge. Bei Lie­fe­run­gen aus Papier­son­der­an­fer­ti­gun­gen unter 1.000 kg erhöht sich der Pro­zent­satz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

VII. Haftung

1. Der Auf­trag­neh­mer haftet nur für Schä­den, die durch vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Han­deln ver­ur­sacht sind, sowie bei der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten, soweit die Errei­chung des Ver­trags­zwecks gefähr­det wird, bei Fehlen zuge­si­cher­ter Eigen­schaf­ten und in Fällen zwin­gen­der Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz. Bei schuld­haf­ter Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten wird nur für ver­trags­ty­pi­sche, vor­her­seh­ba­re Schä­den gehaftet.

2. Es gelten die glei­chen Grund­sät­ze für die Haf­tung der Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen des Auftragnehmers.

3. Werden Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend gemacht, so müssen sie inner­halb von vier Mona­ten nach schrift­li­cher Ableh­nung des Auf­trag­neh­mers kla­ge­wei­se gel­tend gemacht werden. Eine spä­te­re Gel­tend­ma­chung ist aus­ge­schlos­sen, es sei denn, dass ein Beweis­si­che­rungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wurde.

VIII. Handelsbrauch

Im kauf­män­ni­schen Ver­kehr gelten die Han­dels­bräu­che der Druck­in­dus­trie (z. B. keine Her­aus­ga­be­pflicht von Zwi­schen­er­zeug­nis­sen wie Daten, Stanz­for­men, Prä­ge­stem­pel oder Druck­plat­ten, die zur Her­stel­lung des geschul­de­ten End­pro­duk­tes erstellt werden), sofern kein abwei­chen­der Auf­trag erteilt wurde.

IX. Archivierung

Dem Auf­trag­ge­ber zuste­hen­de Pro­duk­te, ins­be­son­de­re Daten und Daten­trä­ger, werden nur nach aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung und gegen beson­de­re Ver­gü­tung über den Zeit­punkt der Über­ga­be des End­pro­dukts an den Auf­trag­neh­mer oder seine Erfül­lungs­ge­hil­fen hinaus archi­viert. Sollen die vor­be­zeich­ne­ten Gegen­stän­de ver­si­chert werden, so hat dies bei feh­len­der Ver­ein­ba­rung der Auf­trag­ge­ber selbst zu besorgen.

X. Periodische Arbeiten

Ver­trä­ge über regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Arbei­ten können mit einer Frist von min­des­tens 3 Mona­ten zum Schluss eines Monats gekün­digt werden.

XI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auf­trag­ge­ber haftet allein, wenn durch die Aus­füh­rung seines Auf­tra­ges Rechte Drit­ter, ins­be­son­de­re Urhe­ber­rech­te ver­letzt werden. Der Auf­trag­ge­ber hat den Auf­trag­neh­mer von allen Ansprü­chen Drit­ter wegen einer sol­chen Rechts­ver­let­zung freizustellen.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand sind, wenn der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen all­ge­mei­nen Gerichts­stand hat, für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis erge­ben­den Strei­tig­kei­ten ein­schließ­lich Scheck‑, Wech­se­lund Urkun­den­pro­zes­se, der Sitz des Auf­trag­neh­mers. Auf das Ver­trags­ver­hält­nis findet deut­sches Recht Anwen­dung. UN-Kauf­recht ist ausgeschlossen.

2. Durch etwai­ge Unwirk­sam­keit einer oder meh­re­rer Bestim­mun­gen wird die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.Der Auf­trag­ge­ber haftet allein, wenn durch die Aus­füh­rung seines Auf­tra­ges Rechte Drit­ter, ins­be­son­de­re Urhe­ber­rech­te ver­letzt werden. Der Auf­trag­ge­ber hat den Auf­trag­neh­mer von allen Ansprü­chen Drit­ter wegen einer sol­chen Rechts­ver­let­zung freizustellen.